Grundsteuer - wieso, weshalb, warum?

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer auf Grundstücke und Immobilien. Sie wird von den Städten und Gemeinden erhoben und gehört zu deren wichtigen eigenen Einnahmequellen. Zahlungspflichtig sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Immobilien. Auf Mieter können die Grundsteuergebühren über die Nebenkostenabrechnungen umgelegt werden.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen in den allgemeinen Haushalt der Gemeinde. Sie sind nicht für einen bestimmten Zweck reserviert, helfen aber dabei, zahlreiche kommunale Aufgaben zu finanzieren – beispielsweise Straßen und öffentliche Flächen, Kinderbetreuung, Feuerwehr, Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder andere Leistungen der örtlichen Infrastruktur. Damit trägt die Grundsteuer dazu bei, dass Städte und Gemeinden ihre Aufgaben vor Ort erfüllen können.
An der Berechnung der Grundsteuer sind sowohl das Finanzamt als auch die Gemeinde Alsbach-Hähnlein beteiligt.
Das zuständige Finanzamt bewertet den Grundbesitz und setzt für jedes Grundstück einen Grundsteuermessbetrag fest. Auf dessen Höhe hat die Gemeinde keinen Einfluss.
Die Gemeinde legt wiederum den Hebesatz fest. Dieser wird auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag angewendet.
Vereinfacht gilt:
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer
Aus dem Ergebnis erstellt die Gemeinde den jeweiligen Grundsteuerbescheid.
Die Höhe der Grundsteuer kann sich von Grundstück zu Grundstück dabei deutlich unterscheiden. Maßgeblich ist unter anderem der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag. Hinzu kommt der für die jeweilige Grundsteuerart geltende Hebesatz der Gemeinde.
Deshalb bedeutet ein bestimmter Hebesatz nicht, dass alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in gleicher Weise belastet werden. Je nach Bewertung des Grundbesitzes können sich unterschiedliche Steuerbeträge ergeben.
Wichtig ist dabei die klare Aufgabenteilung: Über die Bewertung des Grundstücks und den Grundsteuermessbetrag entscheidet das Finanzamt. Die Gemeinde bestimmt den Hebesatz und errechnet daraus die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer.
Wer ist wofür zuständig?
Bei Fragen zur Grundsteuer ist entscheidend, worauf sich Ihr Anliegen bezieht. Denn an der Berechnung sind sowohl das Finanzamt als auch die Gemeinde Alsbach-Hähnlein beteiligt.
Das Finanzamt ist zuständig für:
- die Bewertung des Grundstücks,
- die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags,
- Fragen oder Einwände gegen den Grundsteuermessbescheid.
Auf die Höhe des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrags hat die Gemeinde keinen Einfluss.
Die Gemeinde Alsbach-Hähnlein ist zuständig für:
- die Anwendung des jeweils geltenden Hebesatzes,
- die Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer,
- den Grundsteuerbescheid der Gemeinde,
- Fragen zu Zahlungen und offenen Beträgen.
Als Faustregel gilt:
Geht es um den Grundsteuermessbetrag, ist das Finanzamt zuständig. Geht es um den Grundsteuerbescheid der Gemeinde oder die Zahlung, hilft Ihnen das Steueramt der Gemeinde weiter.
Das Wichtigste zur Grundsteuerreform
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf einer neuen gesetzlichen Grundlage berechnet. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Die zuvor verwendeten Bewertungsgrundlagen waren teilweise mehrere Jahrzehnte alt und führten zunehmend zu Ungleichbehandlungen.
Deshalb mussten Grundstücke und Immobilien bundesweit neu bewertet werden. Eigentümerinnen und Eigentümer waren hierfür aufgefordert, gegenüber der Finanzverwaltung Angaben zu ihrem Grundbesitz zum Stichtag 1. Januar 2022 zu machen.
Auf Grundlage dieser Angaben hat das Finanzamt neue Grundsteuermessbeträge festgesetzt. Diese bilden seit 2025 die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer durch die Städte und Gemeinden.
Die Reform bedeutet nicht automatisch, dass jedes Grundstück höher belastet wird. Je nach Neubewertung kann die Grundsteuer gegenüber früher steigen, sinken oder annähernd gleich bleiben. Entscheidend sind dabei insbesondere der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbetrag und der von der Gemeinde festgelegte Hebesatz.
Entwicklung des Grundsteueraufkommens: Was hat die Reform geändert?
Ein Blick auf die Entwicklung der Grundsteuereinnahmen zeigt, dass die Grundsteuerreform nicht automatisch zu deutlich höheren Einnahmen für die Gemeinde führt.
Im Jahr 2023 nahm die Gemeinde Alsbach-Hähnlein aus der Grundsteuer A und B insgesamt rund 1,946 Millionen Euro ein. Davon entfielen rund 28.300 Euro auf die Grundsteuer A und rund 1,918 Millionen Euro auf die Grundsteuer B.
Im Jahr 2024, dem letzten Jahr vor Inkrafttreten der Grundsteuerreform, lag das tatsächliche Aufkommen bei insgesamt rund 2,008 Millionen Euro. Die Grundsteuer A trug dazu rund 27.400 Euro bei, die Grundsteuer B rund 1,980 Millionen Euro.
Für das erste Reformjahr 2025 waren im Haushalt insgesamt 2,025 Millionen Euro eingeplant. Damit lag der Haushaltsansatz nur rund 17.000 Euro beziehungsweise 0,9 Prozent über dem tatsächlichen Aufkommen des Jahres 2024.
Für 2026 sieht der Haushaltsplan Einnahmen aus der Grundsteuer A und B von insgesamt rund 1,974 Millionen Euro vor. Dieser Ansatz liegt damit sogar rund 34.000 Euro beziehungsweise 1,7 Prozent unter dem tatsächlichen Aufkommen des Jahres 2024.
Die Zahlen machen deutlich: Auch wenn sich die Hebesätze im Zuge der Grundsteuerreform verändert haben, bedeutet dies nicht automatisch entsprechend höhere Einnahmen für die Gemeinde. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus den vom Finanzamt neu festgesetzten Grundsteuermessbeträgen und den kommunalen Hebesätzen.
Hinweis: Bei den Werten für 2023 und 2024 handelt es sich um tatsächliche Ergebnisse. Die Angaben für 2025 und 2026 sind Haushaltsansätze.
Aktuelle Hebesätze für 2026
Für das Jahr 2026 gelten in Alsbach-Hähnlein folgende Hebesätze:
- Grundsteuer A: 675 Prozent
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Grundsteuer B: 575 Prozent
für bebaute und unbebaute Grundstücke
Die Hebesätze werden von der Gemeinde festgelegt. Für die Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer wird der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils geltenden Hebesatz multipliziert.
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wurden gegenüber dem Jahr 2025 nicht erhöht.
Zahlung der Grundsteuer / SEPA-Lastschrift
Die Grundsteuer wird grundsätzlich in vier gleichen Teilbeträgen im Laufe des Jahres fällig. Die regulären Zahlungstermine sind:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Die für Sie maßgeblichen Beträge und Fälligkeitstermine finden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid. Für Kleinbeträge können abweichende Fälligkeiten gelten. Auf Antrag kann die Grundsteuer außerdem in einem Jahresbetrag zum 1. Juli gezahlt werden. Ein entsprechender Antrag muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres gestellt werden.
Bequem per SEPA-Lastschrift
Sie können die fälligen Beträge bequem von Ihrem Konto abbuchen lassen. Hierfür steht ein SEPA-Lastschriftmandat für Grundbesitzabgaben zur Verfügung, das Sie auf unserer Formularseite herunterladen können. Die Gemeinschaftskasse zieht die jeweiligen Beträge dann automatisch zum Fälligkeitstermin ein.
Das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat muss im Original eingereicht werden; eine Übermittlung per E-Mail oder Fax ist derzeit nicht möglich.
Wenn Sie selbst überweisen, beachten Sie bitte die im Grundsteuerbescheid angegebenen Zahlungsinformationen und geben Sie das entsprechende Kassenzeichen an.
Was tun bei einem Eigentümerwechsel?
Bei einem Verkauf oder einer anderen Übertragung eines Grundstücks wird die Grundsteuer nicht unmittelbar zum Tag des Eigentümerwechsels auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer umgestellt.
Maßgeblich für die steuerliche Zurechnung ist grundsätzlich der 1. Januar des Folgejahres. Wechselt das wirtschaftliche Eigentum beispielsweise im Laufe des Jahres 2026, wird der neue Eigentümer grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 bei der Grundsteuer berücksichtigt. Das Finanzamt nimmt hierfür eine entsprechende Neuveranlagung beziehungsweise Zurechnungsfortschreibung vor.
Die Gemeinde kann den Grundsteuerbescheid erst auf den neuen Eigentümer umstellen, wenn ihr die entsprechende Festsetzung des Finanzamtes vorliegt. Bis dahin bleibt die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer gegenüber der Gemeinde zahlungspflichtig.
Gut zu wissen: Bei einem normalen Kauf oder Verkauf müssen Sie den Eigentümerwechsel nicht zusätzlich beim Finanzamt anzeigen. Die Finanzverwaltung erhält die erforderlichen Informationen in der Regel über die notarielle Mitteilung und nimmt die Änderung von Amts wegen vor.
Vereinbarungen im Kaufvertrag, nach denen die laufenden Grundstückskosten bereits ab einem bestimmten Übergabetag vom Käufer getragen werden, gelten grundsätzlich nur zwischen Käufer und Verkäufer. Sie ändern zunächst nichts daran, wer gegenüber der Gemeinde zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet ist.
Unsere Empfehlung: Zahlen Sie die festgesetzte Grundsteuer so lange weiter, bis Sie von der Gemeinde einen geänderten beziehungsweise aufgehobenen Grundsteuerbescheid erhalten.
Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid?

Bei Fragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid können Sie sich gerne an unser Steueramt wenden:
Gemeinde Alsbach-Hähnlein
Finanzverwaltung / Steueramt
Bickenbacher Straße 6
64665 Alsbach-Hähnlein
Telefon: 06257 5008-400
E-Mail: steueramt(@)alsbach-haehnlein.de

























