Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Alsbach-Hähnlein

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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Leistungsbeschreibung

Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder des EWR benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung.

Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen. Angehörige der folgenden Staaten können ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3  Monaten nach der Einreise beantragen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für

  • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
  • die Kinderbetreuung.

Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.

Achtung: Sie dürfen erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Die Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Verstoßen Sie dagegen, kann dies aufenthaltsrechtliche Folgen haben.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden. Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde.

Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

An wen muss ich mich wenden?

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
    Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
    • Sie besitzen
      • ein gültiges nationales "Visum für Au-pair-Beschäftigte",
      • einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag und
      • eine Krankenversicherung.
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien:
    • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
      Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
      Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt.
      Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann der Beschäftigung zugestimmt werden, wenn die/der Au-pair-Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt.
      Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • Die Agentur für Arbeit hat der Beschäftigung zugestimmt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passbild
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-pair-Vertrag

Welche Gebühren fallen an?

100,00 Euro

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Nach der Einreise müssen sie, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.

Was sollte ich noch wissen?

Staatsangehörige der EU-Staaten sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung keine Aufenthaltserlaubnis.

Staatsangehörige von Kroatien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis-EU von der Agentur für Arbeit.

Zuständige Stellen

Landkreis Darmstadt-Dieburg - 510 Ausländerwesen

Anschrift Albinistraße 23
64807 Dieburg
Telefonnummer 06151 881-2030
Faxnummer 06151 881-1287
Öffnungszeiten:

Ausnahmen:



Aufenthaltsgestattungen, Duldung, Überträge von Aufenthaltstiteln und Abholung elektronischer Aufenthaltstitel sind zu folgenden Zeiten möglich:



Dienstags und Donnerstags&#

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja