Hauptbereich
Entwässerungsgenehmigung
Leistungsbeschreibung
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.
Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.
Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Genehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit es sich nicht um einen sog. Gemeingebrauch handelt. Auch die Niederschlagswasserversickerung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Nähere Auskünfte erteilt die beim Kreisausschuss und beim Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelte zuständige Untere Wasserbehörde. Diese Behörde ist auch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.
Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.
Zuständige Stellen
Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Öffnungszeiten:
-
Montag, 7:30 Uhr bis 17 Uhr
Dienstag, 7:30 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch, 7:30 Uhr bis 17 Uhr
Donnerstag, 7:30 Uhr bis 17 Uhr
Freitag, 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr<
- Parken:
-
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 5 Gebühren: NeinParkplatz:
Anzahl: 74 Gebühren: Nein
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Gemeindeverwaltung Alsbach-Hähnlein
- Öffnungszeiten:
-
Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: geschlossen
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Rathaus - Linie BE2
- Parken:
-
Parkplatz: Parkplatz am Rathaus
Anzahl: 25 Gebühren: Nein
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Wasser
- Öffnungszeiten:
-
Nur nach Terminvereinbarung!
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja