Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Alsbach-Hähnlein

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Leistungsbeschreibung

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:

  •  Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  •  Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
  •  Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
  •  Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen.

Ansonsten benötigen Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.

In den folgenden Konstellationen können Sie eine Bewilligung zur Abweichung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen bei den hessischen Regierungspräsidien beantragen:

  • § 13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG

im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z. B. die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer)

  •  § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG

an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (z. B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung)

  • § 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG

an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und über den Antrag Sonn- oder Feiertagsarbeit entschieden.

Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, dem Sonn- und Feiertagsschutz und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.

Teaser

Wenn Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung vom zuständigen Regierungspräsidium.

Verfahrensablauf

Da die Ausnahmebewilligung nur auf Antrag ergehen kann, müssen Sie bei dem zuständigen Regierungspräsidium  einen entsprechenden Antrag stellen und diesem alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen beifügen. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert. Sollten Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Bewilligung erteilt werden. Sie erhalten dann einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ergeht ein ablehnender Bescheid.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

Voraussetzungen

Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:

  •  im Handelsgewerbe, wenn  besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z. B. für Haus- und Ordermessen, die ausschließlich für
     gewerbliche Wiederverkäufer veranstaltet werden) an zehn  Sonn- oder Feiertagen im Jahr,
  •  in einem Betrieb besondere Verhältnisse auftreten, die einen unverhältnismäßigen Schaden hervorrufen. Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn unerwartet viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken oder Material verspätet angeliefert wird und dadurch ein Auftrag  nicht rechtzeitig erledigt werden kann an fünf Sonntagen im Jahr.
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist an einem Sonntag im Jahr.

     

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.

Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Je nach Prüfungsaufwand und rechtzeitigem Einreichen der vollständigen Unterlagen.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Näheres  können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit entnehmen.

Anträge / Formulare

  • Bitte holen Sie das Antragsformular bei der örtlich zuständigen Behörde ein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

19.05.2022

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt

Anschrift Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefonnummer +49 6151 12-4001
Faxnummer +49 611 3276-48655
Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Luisenplatz
: F, H, K, L
: 2, 3, 4E, 5E, 6, 7, 8, 9
Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt

Anschrift Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
Telefonnummer +49 69 2714-0
Faxnummer +49 611 3276-48655
Öffnungszeiten:

Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr



Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden

Anschrift Simone-Veil-Straße 5
65197 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefonnummer +49 611 3309-2545
Faxnummer +49 611 3276-48655
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. : 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr