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Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung

Leistungsbeschreibung

Zur Errichtung einer Stiftung können sich natürliche oder auch juristische Personen entschließen. Die Stifter verpflichten sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten. Eine entsprechende Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Hessen haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Aufsichtsbehörde (Stiftungsbehörde) einzureichen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt  sind.

Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsbehörde ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Satzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung der Stiftung stellen. Es genügt ein einfaches Anschreiben. Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.

Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.

An wen muss ich mich wenden?

An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll;
für Stiftungen im Stadtgebiet Frankfurt am Main ist die Stiftungsaufsicht Frankfurt mit eingeschränkten Aufsichtsbefugnissen zuständig.

Voraussetzungen

Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung als rechtsfähig an, wenn

  • das Stiftungsgeschäft den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht,
  • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint,
  • der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.

Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.

Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, insbesondere über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.

Tipp: Es empfiehlt sich daher, noch vor dem Antrag auf Anerkennung der Stiftung, den Entwurf der Stiftungssatzung dem Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte und danach den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:

  • Stiftungsgeschäft (dreifach)
  • Stiftungssatzung (dreifach)
  • Vermögensnachweis (z.B. Bankbestätigung)
  • Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
  • gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
  • bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister

Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Stiftungsbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Anerkennung einer Stiftung ergeben sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 181,00 Euro - 3.630,00 Euro.

Bei Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecken dienen ist die Anerkennung gebührenfrei.

Was sollte ich noch wissen?

Die Stiftungsbehörde kann die Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Anerkennung der Stiftung vornehmen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht des Stifters. Diese kann schriftlich und formlos der Stiftungsbehörde erteilt werden.

Einen Überblick über die derzeit bestehenden Stiftungen des bürgerlichen Rechts und die  Stiftungen des öffentlichen Rechts in Hessen können Sie dem Stiftungsverzeichnis entnehmen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport.

Fachlich freigegeben am

05.01.2017

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 13 - Justiziariat, Stiftungen und Enteignungen

Anschrift Luisenplatz 2
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefonnummer +49 6151 12-6103
Faxnummer +49 6151 12-6821
Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

Anschrift Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Anschrift Liebigstraße 14 - 16
35390 Gießen, Universitätsstadt
Telefonnummer +49 641 303-0
Faxnummer +49 641 303-2197
Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr