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Registrierung, Löschung oder Änderung eines Ausbildungsverhältnisses im Berufsausbildungsverzeichnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Für Ausbildende, deren geplanter Ausbildungsberuf durch das Berufsbildungsgesetz geregelt ist, ist der Antrag auf Eintragung jedes abgeschlossenen Ausbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis verpflichtend. Auch die Löschung und Änderung der Eintragung sind formell mitzuteilen bzw. zu beantragen.
Ihr Vorteil daraus:
- Vertrag und Ausbildungsplan werden nach der aktuellen Rechtslage (Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsordnung, ggfs. Richtlinien) überprüft;
- Weitere vereinbarte Rechte und Pflichten (z. B. Tarifrecht, Schutzrechte) werden betrachtet und Mängel angezeigt;
- Der Ausbildungsplan wird gemäß den Mindestanforderungen aus der Ausbildungsordnung bewertet, somit können Mängel bereits vor Durchführung überarbeitet werden;
- Mit dem Eintrag wird bereits eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllt;
- Die Bescheinigung des Eintrages wird im Rahmen eventueller Ausbildungsförderungen verlangt.
Teaser
Jeder Ausbildungsvertrag eines anerkannten Ausbildungsberufes nach BBiG ist in das Berufsausbildungsverzeichnis einzutragen.
Verfahrensablauf
Der Antrag für die Eintragung, Löschung oder Änderung kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen und erfasst diese im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Bei der Eintragung werden beispielsweise Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen, sowie die Ausbildungsbehörde hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung überprüft.
Ggfs. kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Bescheid, ob die Eintragung / Löschung / Änderung vorgenommen oder zurückgewiesen wurde.
An wen muss ich mich wenden?
Regierungspräsidium Gießen – Dezernat 21
Postanschrift:
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Telefonzentrale:
0641-303-0
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Gießen – Dezernat 21
Postanschrift:
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Voraussetzungen
Sie müssen die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis beantragen, wenn es sich um ein Ausbildungsverhältnis nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes handelt, z. B. die Ausbildung zum/zur „Verwaltungsfachangestellten“ oder „zur/zum „Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste“.
Voraussetzung für Löschung und Änderung des Eintrages sind entsprechend die vorhandene Eintragung sowie das Vorliegen eines Löschungs- bzw. Änderungstatbestandes gemäß BBiG.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eintragung:
- Kopie des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages
- Individueller Ausbildungsplan
- Ggfs. Bescheinigung der ärztlichen Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (bei Minderjährigen)
Löschung:
- Ggfs. Auflösungsvertrag / Kündigungsschreiben / o.ä.
Änderung:
- Geänderter Vertrag
- Geänderter Ausbildungsplan
- Antrag des/der Auszubildenden bei Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer (§ 7) und bei Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 (1)
- Antrag der/des Auszubildenden bei Verlängerung der Ausbildung nach § 8 (2)
- Ggfs. Stellungnahme der Ausbildungsstätte (bei Verlängerung)
Ggfs. Begründendes Dokument (bei Verkürzung)
Welche Gebühren fallen an?
Der Eintrag ist gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist unverzüglich nach Vertragsabschluss bei der zuständigen Stelle zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, kann ein Bußgeld bis zu EUR 1.000 erhoben werden.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer liegt bei ca. drei Wochen. In Stoßzeiten (z. B. in Prüfungszeiten oder vor Ferien) kann sich diese Zeitspanne erhöhen.
Rechtsgrundlage
- Berufsbildungsgesetz (BBiG in der Fassung vom 01.01.2020)
- §§ 3, 4 und 5 Anwendungsbereich, Anerkennung von Ausbildungsberufen, Ausbildungsordnung
- § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung
- § 7 a Teilzeitberufsausbildung
- § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung
- §§ 10 bis 12 Vertrag, Vertragsniederschrift, Nichtige Vereinbarungen
- § 36 Antrag und Mitteilungspflichten i. V. m. § 34 Einrichten und Führen und § 35 Eintragen, Ändern, Löschen
- § 101 (1) Nr. 8 Bußgeldvorschriften
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- aktuelle Tarifvereinbarungen
- tangierende Rechte (Bundesurlaubsgesetz, Schutzrechte, Sozialgesetze)
Rechtsbehelf
Wird der Eintrag abgelehnt, ist eine Klage vor dem gemäß § 52 Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Verwaltungsgericht zulässig.
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Regierungspräsidium Gießen
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG
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Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr