Dienstleistungen A-Z
Hauptbereich
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
Leistungsbeschreibung
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Druckanlagen,
- Krane,
- Flüssiggasanlagen,
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Teaser
Sie können als Arbeitgeber die Verlängerung der Prüffristen für Ihre betrieblichen überwachungsbedürftigen Anlagen beantragen.
Verfahrensablauf
-
Entscheidung im Einzelfall
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Voraussetzungen
- Gewährleistung der Sicherheit der Anlage
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Welche Fristen muss ich beachten?
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
12.07.2022
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI - Arbeitsschutz
Anschrift
Wilhelminenstraße
1 – 3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefonnummer
+49 6151 12-4001
Faxnummer
+49 611 3276-48655
- Öffnungszeiten:
-
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
: 2, 3, 4E, 5E, 6, 7, 8, 9: F, H, K, L
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja