Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Alsbach-Hähnlein

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Google Ireland Limited
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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

 

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem EU-Land

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.

Teaser

Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere, sonst Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung
  • CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem.§13 EG-FGV bzw. Gutachten gem. § 21 StVZO
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • ggf. z.B. zusätzliche Nachweise über:
    • Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt
    • Namen und Anschrift des Lieferers
    • Tag der ersten Inbetriebnahme
    • Kilometerstand am Tag der Lieferung
    • Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    • Verwendungszweck
    • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Was sollte ich noch wissen?

Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
 Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

07.12.2020

Zuständige Stellen

Landkreis Darmstadt-Dieburg - Zulassungsstelle Dieburg

Anschrift Frankfurter Str. 115
64807 Dieburg
Telefonnummer 06151 881-2482
Telefonnummer 06151 881-2388
Telefonnummer 06151 881-2389
Telefonnummer 06151 881-2466
Telefonnummer 06151 881-2468
Faxnummer 06151 881-2481
Öffnungszeiten:

nur nach vorheriger Terminvergabe während folgender Zeiten:



Montag 12 Uhr bis 16 Uhr



Dienstag 8 Uhr bis 12 Uhr und 12:45 Uhr bis 17 Uhr



Mittwoch 8 Uhr bis 12 Uhr


Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Landkreis Darmstadt-Dieburg - Zulassungsstelle Groß-Umstadt

Anschrift Saint-Péray-Str. 11
64823 Groß-Umstadt
Telefonnummer 06078 781-350
Telefonnummer 06078 781-351
Telefonnummer 06078 781-352
Faxnummer 06078 781-353
Öffnungszeiten:

Montag und Mittwoch: 8 bis 14 Uhr

Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18.30 Uhr

Freitag: 7 bis 12 Uhr

Bemerkung:

Die Zulassungsstelle befindet sich im früheren Bahnhofsgebäude.

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Landkreis Darmstadt-Dieburg - Zulassungsstelle Ober-Ramstadt

Anschrift Darmstädter Str. 48
64372 Ober-Ramstadt
Telefonnummer 06154 702-690
Faxnummer 06154 702-240
Öffnungszeiten:

Montag und Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr

Mittwoch: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr

Dienstag und Freitag: 8 bis 13 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Landkreis Darmstadt-Dieburg - Zulassungsstelle Weiterstadt

Anschrift Riedbahnstr. 6
64331 Weiterstadt
Telefonnummer 06150 400-2350
Faxnummer 06150 400-2359
Öffnungszeiten:

Montag und Mittwoch 7 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13 Uhr bis 17:30 Uhr



Dienstag 7 Uhr bis 12 Uhr und 12:45 Uhr  bis 14:15 Uhr



Donnerstag und Freitag 7 bis 12:45 Uhr

Bemerkung:

Die Zulassungsstelle befindet sich im neuen Rathaus der Stadt Weiterstadt.

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Landkreis Darmstadt-Dieburg - Zulassungsstelle Pfungstadt

Anschrift Borngasse 17
64319 Pfungstadt
Telefonnummer 06157 988-1210
Faxnummer 06157 988-1315
Öffnungszeiten:

Montag - Freitag von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr



zusätzlich Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr

Bemerkung:

Die Außenstelle in Pfungstadt befindet sich im Stadthaus II.

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja