Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Alsbach-Hähnlein

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

 

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

Bei der rein informativen Nutzung der Website, also wenn Sie sich nicht registrieren oder uns anderweitig Informationen übermitteln, erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Website betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere Website anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten:

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Datum und Uhrzeit der Anfrage
  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)
  • Zugriffsstatus/HTTP-Statuscode
  • jeweils übertragene Datenmenge
  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Alsbach-Hähnlein
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Dienstleistungen A-Z

Hauptbereich

Gleichwertigkeit Feststellung Berufe im zulassungspflichtigen Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Leistungsbeschreibung

Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 41 dieser Berufe sind zulassungspflichtig:

  • Augenoptiker oder Augenoptikerin
  • Bäcker oder Bäckerin
  • Behälter- und Apparatebauer oder Behälter- und Apparatebauerin
  • Betonstein- und Terazzohersteller oder Betonstein- und Terazzoherstellerin
  • Boots- und Schiffbauer oder Schiffbauerin
  • Bötther oder Böttcherin
  • Brunnenbauer oder Brunnenbauerin
  • Büchsenmacher oder Büchsenmacherin
  • Chirurgiemechaniker oder Chirurgiemechanikerin
  • Dachdecker oder Dachdeckerin
  • Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspilezuegmacher oder Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) und Holzspielzeugmacherin
  • Elektromaschinenbauer oder Elektromaschinenbauerin
  • Elektrotechniker oder Elektrotechnikerin
  • Estrichleger oder Estrichlegerin
  • Feinwerkmechaniker oder Feinwerkmechanikerin
  • Fleischer oder Fleischerin
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
  • Friseur oder Friseurin
  • Gerüstbauer oder Gerüstbauerin
  • Glasbläser und Glasapparatebauer oder Glasbläserin und Glasapparatebauerin
  • Glaser oder Glaserin
  • Glasveredler oder Glasveredlerin
  • Hörakustiker oder Hörakustikerin
  • Informationstechniker oder Informationstechnikerin
  • Installateur und Heizungsbauer oder Installateurin und Heizungsbauerin
  • Kälteanlagenbauer oder Kälteanlagenbauerin
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer oder Fahrzeugbauerin
  • Klempner oder Klempnerin
  • Konditor oder Konditorin
  • Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugtechnikerin
  • Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinenmechanikerin
  • Maler und Lackierer oder Malerin und Lackiererin
  • Maurer und Betonbauer oder Maurerin und Betonbauerin
  • Mechaniker oder Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  • Metallbauer oder Metallbauerin
  • Ofen- und Luftheizungsbauer oder Luftheizungsbauerin
  • Orgel- und Harmoniumbauer oder Orgel- und Harmoniumbauerin
  • Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin
  • Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin
  • Parkettleger oder Parkettlegerin
  • Raumausstatter oder Raumausstatterin
  • Rolladen- und Sonnenschutztechniker oder Rolladen- und Sonnenschutztechnikerin
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller oder Schilder- und Lichtreklameherstellerin
  • Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerin
  • Seiler oder Seilerin
  • Steinmetz und Steinbildhauer oder Steinmetzin und Steinbildhauerin
  • Straßenbauer oder Straßenbauerin
  • Stukkateur oder Stukkateurin
  • Tischler oder Tischlerin
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder Schallschutzisoliererin
  • Zahntechniker oder Zahntechnikerin
  • Zimmerer oder Zimmererin
  • Zweiradmechaniker oder Zweiradmechanikerin

Diese sogenannten Meisterberufe sind reglementiert. Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation in dem entsprechenden Handwerk nachweisen (Meistertitel).

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Sie erhalten aber keinen Meistertitel.

Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig. Die Handwerkskammern beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

Hinweis:
Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungs-Verfahren: die Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 9 HwO). Die Handwerkskammern beraten Sie.

 

Teaser

  • Für die dauerhafte selbständige Arbeit im zulassungspflichtigen Handwerk müssen Sie in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  • Für die Eintragung benötigen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation.
  • Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen „Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung“ bei der Handwerkskammer.
  • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der Handwerkskammer einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
  • Die Handwerkskammer vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten dann mit der Post oder elektronisch den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie haben dann das Recht auf eine Ausgleichsmaßnahme: das kann ein Anpassungslehrgang sein oder eine Eignungsprüfung. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit.
  • Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie einen „Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle“ stellen.
  • Gegen die Entscheidung der Handwerkskammer können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der Handwerkskammer, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

 

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
  • Sie wollen in Deutschland in dem entsprechenden Handwerk arbeiten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Handwerkskammer informiert Sie, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
  • Ausbildungsnachweise
  • Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis
  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
  • Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben
  • eventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen (entfällt für Antragsteller aus EU/EWR/Schweiz)

Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.
Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die Handwerkskammer informiert Sie dann darüber. Die Dokumente müssen Sie dann nachreichen. Dafür kann eine Frist gesetzt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.

Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate.
In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
Bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz darf das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.

Anträge / Formulare

  • Formulare: Formulare erhalten Sie von den Handwerkskammern.
  • Onlineverfahren möglich: Über den Einheitlichen Ansprechpartner
  • Schriftformerfordernis: eventuell
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

  • Dienstleistungsfreiheit
    Mit Niederlassung in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz brauchen Sie für die vorübergehende und gelegentliche Arbeit als Dienstleister in Deutschland keine Eintragung in die Handwerksrolle. Sie benötigen dann keine Anerkennung der Berufsqualifikation. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der Handwerkskammer anzeigen. Die Handwerkskammern informieren Sie.
  • Qualifikationsanalyse
    Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber können nicht alle nötigen Dokumente vorlegen? Dann dürfen Sie eventuell eine Qualifikationsanalyse durchlaufen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen.
  • Verfahren für Spätaussiedler
    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden.  

Fachlich freigegeben durch

Bundesinstitut für Berufsbildung

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

26.10.2018