Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Alsbach-Hähnlein

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

 

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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  • jeweils übertragene Datenmenge
  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

Für die ersten sechs Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.

Ab der 7. Woche zahlt das Regierungspräsidium Darmstadt in Höhe des Krankengeldes.

Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.

Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.

Soweit Sie vor Beginn der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren, besteht die Versicherungspflicht über Ihren Arbeitgeber fort.

Soweit Sie in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung vor Beginn der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots nicht pflichtversichert waren, erhalten Sie auf Antrag die Beiträge zu einer anderweitigen Absicherung in angemessener Höhe durch das Regierungspräsidium Darmstadt erstattet.

Für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen gilt:

Sie müssen die Entschädigung sechs Wochen lang an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Regierungspräsidium Darmstadt erstatten lassen.

Die Beiträge für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden Ihnen ebenfalls erstattet.

Für Selbstständige gilt:

Sie erhalten die Erstattung direkt vom Regierungspräsidium Darmstadt.

Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.

Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.

Für Heimarbeiter/Heimarbeiterinnen gilt:

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Verfahrensablauf

Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen. 

Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.

Zuständige Stelle

Gesundheitsämter

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

  • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
  • oder in Quarantäne sind
  • und Sie einen Verdienstausfall haben
  • und Sie nicht arbeitsunfähig sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen:

  • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
  • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
  • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
  • Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung (bei allgemein angeordneter Quarantäne aufgrund der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 – Reiserückkehrer – legen Sie bitte Nachweise über den Aufenthalt in einem Risikogebiet vor)

Bei Selbstständigen:

  • Antrag
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung/BWA des Steuerberaters)
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung (bei allgemein angeordneter Quarantäne aufgrund der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 – Reiserückkehrer – legen Sie bitte Nachweise über den Aufenthalt in einem Risikogebiet vor)Nachweise zur Höhe der Aufwendungen für eine Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.

Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Quarantäne stellen.

Anträge / Formulare

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

14.12.2020