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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen

Leistungsbeschreibung

Sie haben einen akademischen Grad im Ausland erworben, den sie in Deutschland führen möchten (z.B. licencjat, inzener, kandidat-nauk)? Für die Führung dieses Grades gilt in Hessen grundsätzlich:

  1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) werden und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.
  2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt.
  3. Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel).
  4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Abs. 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
  5. Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt.
  6. Durch Kauf erworbene Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.
  7. Wer einen Grad, einen Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

Tipp:

Weiteres dazu finden Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst unter "Führung akademischer Grade und Titel".

Äquivalenzabkommen und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz können Sie im Portal "anabin" der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen abrufen.

Teaser

Seit 2004 dürfen in Hessen ausländische Grade und Titel nach Maßgabe des Hochschulgesetzes Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt Auskünfte bezüglich der Führung ausländischer akademischer Grade und Titel.

Verfahrensablauf

Eine förmliche Genehmigung wird nicht erteilt.

Eine schriftliche Auskunft über die Führung des Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen kann hilfreich sein, z.B. zur Vorlage bei

  • Einwohnermelde- und Standesämtern,
  • Berufskammern und
  • Berufsverbänden.

Dann kann formlos beim Hessischen Wissenschaftsministerium um Auskunft gebeten werden, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

An wen muss ich mich wenden?

An das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Voraussetzungen

  • Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland
  • Wohnort in Hessen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie der ausländischen Verleihungsurkunde
  • Ggf. Kopie der Übersetzung der Urkunde
  • Ggf. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Ggf. bei Namensänderung entsprechende Nachweise (z.B. Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung)
  • Ggf. Transliteration der Urkunde

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

normalerweise ca. zwei bis drei Wochen

Anträge / Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zur Führung ausländischer Grade und Titel auf Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst):

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Fachlich freigegeben am

28.01.2021

Zuständige Stellen

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Anschrift Rheinstraße 23
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefonnummer +49 611 32-0
Faxnummer +49 611 32-169000
Öffnungszeiten:

Mo.-Do. 8:00-16:30 Uhr



Fr. 8:00-15:00 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - Referat II 6 A

Anschrift Rheinstraße 23
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefonnummer +49 611 32-0
Faxnummer +49 611 32-169000
Öffnungszeiten:

Mo.-Do. 8:00-16:30 Uhr



Fr. 8:00-15:00 Uhr