Informationen zur Bundestagswahl am 23. Februar
Erstelldatum06.01.2025
Nach dem Bruch der Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP wurde Bundeskanzler Olaf Scholz am 16. Dezember im Bundestag das Vertrauen entzogen. Die ursprünglich turnusgemäß für September angesetzte Neuwahl des Bundestags muss deshalb vorgezogen werden.
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Bundespräsident Frank-Walter Steinmaier hat entschieden, dass die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 erfolgen soll. Die Wahlbenachrichtigungen werden voraussichtlich Anfang Februar an alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger versandt.
Was wir schon heute wissen: Dieser vorgezogene Wahltermin geht mit einem straffen Zeitplan einher, zu dem wir Ihnen einige Informationen an die Hand geben möchten.
Besonderheiten zur Briefwahl / Urnenwahl ist einfacher
Die Möglichkeit zur Briefwahl wird aufgrund des vorgezogenen Wahltermins stark verkürzt sein, weshalb wir auch traditionellen Briefwählern empfehlen, den Urnengang am Wahlsonntag in Erwägung zu ziehen.
Hier schon einmal ein Beispiel, welcher Ablauf wahrscheinlich ist, sofern Sie auf Briefwahl setzen:
Über den Online-Wahlscheinantrag (OLIWA) wird es hier zwar möglich sein, im Zeitraum vom 13. Januar (Montag) bis 18. Februar, 23:59 Uhr (Dienstag) Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wahrscheinlich erhalten wir die Stimmzettel allerdings erst im Februar, so dass Sie Ihre Briefwahlunterlagen auch erst Anfang Februar im Briefkasten finden. Damit verkürzt sich die Phase der tatsächlich durchführbaren Briefwahl auf bis zu eineinhalb Wochen vor dem Wahltermin.
Risiken der stark verkürzten Briefwahl
Grundsätzlich können Sie Ihre Briefwahlunterlagen online oder nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung auch postalisch beantragen. Alternativ können Sie die Briefwahl im Wahlamt durchführen.
Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang dringend, die Postlaufzeiten von teils mehreren Tagen zu berücksichtigen und die Briefwahlunterlagen frühzeitig zu beantragen. Auch beim Rückversand des Wahlbriefes kann die Postlaufzeit bei mehreren Tagen liegen.
Wenn Sie rechtzeitig ihre Briefwahlunterlagen beantragt haben und statt eines postalischen Rückversands ganz sicher gehen wollen, können Sie den Wahlbrief gerne persönlich in den Briefkasten am Rathaus einwerfen.
Sobald Ihre Wahlbenachrichtigung vorliegt, können Sie auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu folgenden Zeiten Ihre Briefwahl beantragen:
- im Rathaus in Alsbach (Bickenbacher Straße 6): montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 13 bis 18 Uhr
Mit Vorliegen der Stimmzettel (voraussichtlich frühestens ab dem 3. Februar) werden Ihnen die Briefwahlunterlagen dann direkt ausgehändigt, so dass Sie sie zu Hause oder unmittelbar in einer Wahlkabine im Bürgerbüro ausfüllen und anschließend im verschlossenen Wahlbrief abgeben können.
Sofern die Stimmzettel zum Zeitpunkt Ihrer Beantragung der Briefwahl noch nicht vorliegen, werden Sie Ihnen zugesandt.
Bezüglich der genauen Uhrzeiten, wann Sie auch abseits der oben genannten Zeiten vor Ort wählen können, veröffentlichen wir weitergehende Informationen im weiteren Verlauf des Monats.
Aufgrund der Postlaufzeiten sollten die Briefwahlunterlagen spätestens ab dem 18. Februar direkt bei uns eingeworfen werden, sofern Sie nicht am Wahlsonntag direkt in den Wahllokalen wählen.
Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass es in der Verantwortung der Wählerinnen und Wähler liegt, dafür Sorge zu tragen, dass der Wahlbrief pünktlich bis zum Wahlsonntag, 18 Uhr, beim Wahlamt eingeht. Wir unterstützen Sie natürlich bestmöglich, können verspätet eingehende Unterlagen aber nicht berücksichtigen.
Informationen zur Ernennung des repräsentativen Briefwahlbezirks und zur Sicherung des Wahlgeheimnisses
In Alsbach-Hähnlein wurde der Briefwahlbezirk 3 zum repräsentativen Briefwahlbezirk ernannt. In diesem Zusammenhang sind wir verpflichtet, Ihnen zu erläutern, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um das Wahlgeheimnis zu sichern.
- Wahlbezirke, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, müssen mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
- Briefwahlbezirke, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, müssen mindestens 400 Wählerinnen und Wähler umfassen.
- Die Geburtsjahrgänge werden zu so großen Gruppen (lediglich sechs) zusammengefasst, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
- Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.
- Die Stimmenauszählung hat zunächst im Wahlraum ohne statistische Auswertung zu erfolgen; die Auswertung für statistische Zwecke darf erst später unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses und nur ohne Wählerverzeichnis erfolgen.
- Die Statistikstellen sind einer engen Zweckbindung hinsichtlich der ihnen zur Auswertung überlassenen Wahlunterlagen unterworfen.
- Wahlstatistische Erhebungen dürfen nur von solchen Gemeinden durchgeführt werden, bei denen eine Trennung der Statistikstellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
- Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen für einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke nicht veröffentlicht werden.
Weitere Informationen, beispielsweise wer wahlberechtigt ist und wie gewählt wird, erfahren Sie hier auf der Bundestagswahl-Sonderseite unserer Homepage.