Wenn es um Plakate geht...
Erstelldatum07.07.2022
Für öffentliches Plakatieren gibt es einige Regeln
Litfasssäulen gibt es heute kaum noch. Doch Werbung ist aus der Öffentlichkeit natürlich nicht verschwunden. Manchmal interessant, manchmal für den Einzelnen irrelevant und für viele Bürgerinnen und Bürger gelegentlich auch Anlass, einfach mal nachzufragen: Wie funktioniert das eigentlich mit dem Plakatieren in der Öffentlichkeit, wenn es nicht gerade um große offizielle Plakatwände geht, die von Unternehmen genutzt werden?
Da helfen wir doch gerne mit ein paar Informationen weiter: Wildes Plakatieren nach Lust und Laune geht natürlich nicht. Stattdessen bedarf es einer sogenannten „Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze“.
Hinter diesem etwas sperrigen Begriff steht ein Antrag im Rathaus, bei dem der Zweck der Plakatierung und der Zeitpunkt angemeldet werden müssen. Ihre Ansprechpartnerin ist hier Silvia Schäfer (Telefonnummer: 06257 – 5008 263 oder Mail an schaefer(@)alsbach-haehnlein.de).
Nach einer schriftlichen Genehmigung dürfen dann für höchstens 14 Tage Plakate in der maximalen Größe von Din A1 im öffentlichen Raum aufgehängt werden. Pro Ortsteil sind in der Regel bis zu zehn Plakate erlaubt.
Auch Straßenlaternen dürfen für die Anbringung genutzt werden, keinesfalls jedoch Stellen, an denen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird – etwa an wichtigen Verkehrsschildern oder gar Ampeln.
Sicherheit steht im Vordergrund
Sicherheit hat immer Priorität: Das ist auch der Grund, warum ein Abstand der Plakate von mindestens zehn Metern zu Kreuzungen und Einmündungen (einschließlich Verkehrskreiseln) einzuhalten ist. Direkt im Kreisverkehr dürfen ohnehin keine Plakate angebracht werden.
Auch gemeindliche Grün- und Freiflächen, Kindertagesstätten und Friedhöfe sind ausgenommen – so dass etwa die Erpelanlage oder auch der Hähnleiner Marktplatz freibleiben müssen.
Natürlich muss diese (und einige weitere) Regeln niemand auswendig kennen. Mit der Genehmigung der Plakatierung erhält der Antragsteller eine komplette Übersicht, was zu beachten ist. Um die genehmigten Plakate auch als solche zu kennzeichnen, ist ein Aufkleber auf den Plakaten anzubringen, der mit der „Erlaubnis zur Sondernutzung“ ausgegeben wird.
Wo gegen die Auflagen verstoßen wird, werden die Plakate durch den Bauhof oder in Einzelfällen auch durch die Kommunalpolizei kostenpflichtig entfernt.
Regeln, die alle betreffen
Die Regeln, wo Plakate angebracht werden dürfen, gelten für alle Antragsteller gleich – auch bei oder für Parteien im Wahlkampf. Hier gibt es lediglich zu Zeitraum und der Anzahl der Plakate einige Sonderregeln. So darf mit der Plakatierung zum Beispiel frühestens sechs Wochen vor dem Wahltermin begonnen werden.
Dies alles dient selbstverständlich nicht der Gängelung engagierter Veranstalter. Vielmehr der Überlegung, wie „chaotisch“ ohne diese Regeln wohl im öffentlichen Raum plakatiert würde.
Dass wir gerade Vereine bei ihren Festen gerne unterstützen, erkennt man daran, dass ortsansässige Vereine keine Gebühren für ihre Plakataktionen bezahlen müssen.
7. Juli 2022























