Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Nach dem Bruch der Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP wurde Bundeskanzler Olaf Scholz am 16. Dezember im Bundestag das Vertrauen entzogen. Die ursprünglich turnusgemäß für September angesetzte Neuwahl des Bundestags muss deshalb vorgezogen werden.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmaier hat entschieden, dass die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 erfolgen soll. Die Wahlbenachrichtigungen werden voraussichtlich Anfang Februar an alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger versandt.
Was wir schon heute wissen: Dieser vorgezogene Wahltermin geht mit einem straffen Zeitplan einher, zu dem wir Ihnen einige Informationen an die Hand geben möchten.
Besonderheiten zur Briefwahl / Urnenwahl ist einfacher
Die Möglichkeit zur Briefwahl wird aufgrund des vorgezogenen Wahltermins stark verkürzt sein, weshalb wir auch traditionellen Briefwählern empfehlen, den Urnengang am Wahlsonntag in Erwägung zu ziehen.
Hier schon einmal ein Beispiel, welcher Ablauf wahrscheinlich ist, sofern Sie auf Briefwahl setzen:
Über den Online-Wahlscheinantrag (OLIWA) wird es hier zwar möglich sein, im Zeitraum vom 13. Januar (Montag) bis 18. Februar, 23:59 Uhr (Dienstag) Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wahrscheinlich erhalten wir die Stimmzettel allerdings erst im Februar, so dass Sie Ihre Briefwahlunterlagen auch erst im Anfang Februar im Briefkasten finden. Damit verkürzt sich die Phase der tatsächlich durchführbaren Briefwahl auf bis zu eineinhalb Wochen vor dem Wahltermin.
Risiken der stark verkürzten Briefwahl
Grundsätzlich können Sie Ihre Briefwahlunterlagen online oder nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung auch postalisch beantragen. Alternativ können Sie die Briefwahl im Wahlamt durchführen.
Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang dringend, die Postlaufzeiten von teils mehreren Tagen zu berücksichtigen und die Briefwahlunterlagen frühzeitig zu beantragen. Auch beim Rückversand des Wahlbriefes kann die Postlaufzeit bei mehreren Tagen liegen.
Wenn Sie rechtzeitig ihre Briefwahlunterlagen beantragt haben und statt eines postalischen Rückversands ganz sicher gehen wollen, können Sie den Wahlbrief gerne persönlich in den Briefkasten am Rathaus einwerfen.
Sobald Ihre Wahlbenachrichtigung vorliegt, können Sie auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu folgenden Zeiten Ihre Briefwahl beantragen:
- im Rathaus in Alsbach (Bickenbacher Straße 6): montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 13 bis 18 Uhr
Mit Vorliegen der Stimmzettel (voraussichtlich frühestens ab dem 3. Februar) werden Ihnen die Briefwahlunterlagen dann direkt ausgehändigt, so dass Sie sie zu Hause oder unmittelbar in einer Wahlkabine im Bürgerbüro ausfüllen und anschließend im verschlossenen Wahlbrief abgeben können.
Sofern die Stimmzettel zum Zeitpunkt Ihrer Beantragung der Briefwahl noch nicht vorliegen, werden Sie Ihnen zugesandt.
Bezüglich der genauen Uhrzeiten, wann Sie auch abseits der oben genannten Zeiten vor Ort wählen können, veröffentlichen wir weitergehende Informationen im Januar 2025.
Aufgrund der Postlaufzeiten sollten die Briefwahlunterlagen spätestens ab dem 18. Februar direkt bei uns eingeworfen werden, sofern Sie nicht am Wahlsonntag direkt in den Wahllokalen wählen.
Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass es in der Verantwortung der Wählerinnen und Wähler liegt, dafür Sorge zu tragen, dass der Wahlbrief pünktlich bis zum Wahlsonntag, 18 Uhr, beim Wahlamt eingeht. Wir unterstützen Sie natürlich bestmöglich, können verspätet eingehende Unterlagen aber nicht berücksichtigen.
Informationen zur Ernennung des repräsentativen Briefwahlbezirks und zur Sicherung des Wahlgeheimnisses
In Alsbach-Hähnlein wurde der Briefwahlbezirk 3 zum repräsentativen Briefwahlbezirk ernannt. In diesem Zusammenhang sind wir verpflichtet, Ihnen zu erläutern, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um das Wahlgeheimnis zu sichern.
- Wahlbezirke, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, müssen mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
- Briefwahlbezirke, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, müssen mindestens 400 Wählerinnen und Wähler umfassen.
- Die Geburtsjahrgänge werden zu so großen Gruppen (lediglich sechs) zusammengefasst, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
- Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.
- Die Stimmenauszählung hat zunächst im Wahlraum ohne statistische Auswertung zu erfolgen; die Auswertung für statistische Zwecke darf erst später unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses und nur ohne Wählerverzeichnis erfolgen.
- Die Statistikstellen sind einer engen Zweckbindung hinsichtlich der ihnen zur Auswertung überlassenen Wahlunterlagen unterworfen.
- Wahlstatistische Erhebungen dürfen nur von solchen Gemeinden durchgeführt werden, bei denen eine Trennung der Statistikstellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
- Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen für einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke nicht veröffentlicht werden.
Öffentliche Bekanntmachungen zur Bundestagswahl 2025
Wahlbekanntmachung zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages (PDF-Dokument, 223,10 KB, 17.01.2025)
Bereitstellungstag: 18. Januar 2025
Bereitstellungstag: 18. Januar 2025
Sonderöffnungszeiten des Wahlamts
Sie können noch bis einschließlich 18. Februar 2025 die Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl über den Online-Wahlscheinantrag (OLIWA) hier beantragen.
Bitte beachten Sie allerdings die auf dieser Seite aufgeführten Hinweise zum Versandzeitpunkt der Unterlagen, dem vergleichsweise kurzen Briefwahlzeitraum sowie den zu beachtenden Postlaufzeiten.
Wenn Sie Ihre Briefwahlunterlagen lieber persönlich bei uns im Rathaus (Wahlamt) abholen wollen, bieten wir Ihnen einige Sonderöffnungszeiten an:
- Samstag, 8. Februar 2025, 9 bis 12 Uhr
- Dienstag, 11. Februar 2025, 16 bis 19 Uhr
- Freitag, 14. Februar 2025, 9 bis 12 Uhr
- Samstag, 15. Februar 2025, 9 bis 12 Uhr
- Dienstag, 18. Februar 2025, 16 bis 19 Uhr
- Freitag, 21. Februar 2025, 9 bis 15 Uhr
- Samstag, 22. Februar 2025, 9 bis 12 Uhr
Wer ist wahlberechtigt?
In Summe geht das Statistische Bundesamt im Bundesgebiet von etwa 59,2 Millionen Deutschen aus, die wahlberechtigt sind.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ab 18 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in Deutschland haben oder sich für gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Hinzu kommen noch einige deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben und einige Voraussetzungen erfüllen müssen.
Darüber hinaus müssen die Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen sein, was im Regelfall bei in Deutschland gemeldeten Personen automatisch geschieht.
Wer bis 10. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte sich mit dem Wahlamt unter der Rufnummer Telefonnummer: 06257 – 5008-0 in Verbindung setzen.
Wie wird gewählt?
Zur Wahl steht der Deutsche Bundestag, für den in 299 Wahlkreisen Stimmen abgegeben werden. Es gilt das sogenannte Verhältniswahlrecht.
Das bedeutet: Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen, von denen die erste als Wahlkreisstimme bezeichnet wird. Mit ihr votieren sie für die Direktkandidaten aus dem eigenen Wahlkreis.
Mit der Zweitstimme wählen die Wählerinnen und Wähler eine Partei. Diese Stimme ist die Grundlage für die spätere Sitzverteilung im Bundestag, also mit wie vielen Abgeordneten die einzelnen Parteien im Bundestag vertreten sein werden. Zunächst werden diese Plätze mit den Partei-Kandidatinnen und -Kandidaten besetzt, die in ihrem jeweiligen Wahlkreis durch die Erststimme die meisten Stimmen erhalten haben. Sollten durch die Zweitstimme weitere Mandate innerhalb einer Partei vergeben werden, werden diese Sitze mit Kandidatinnen und Kandidaten besetzt, die vorher über Landeslisten festgelegt wurden.
Sollten einer Partei dagegen weniger Mandate zukommen als ihre Kandidatinnen und Kandidaten Wahlkreise gewinnen konnten, können diese nicht (mehr) in den Bundestag einziehen. Hintergrund ist, dass die in der Vergangenheit angewandten Überhang- und Ausgleichsmandate abgeschafft wurden. Diese Entscheidung fiel im Rahmen einer Wahlrechtsreform im März 2023, mit der eine Begrenzung des Bundestags auf 630 Mandate vorgenommen wurde. Überhang- und Ausgleichsmandate hatten bei vergangenen Wahlen dazu geführt, dass der Bundestag stetig größer wurde.
Grundsätzlich gibt es in Deutschland eine sogenannte Sperrklausel. Demnach muss eine Partei mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen gewinnen, um in den Bundestag einzuziehen. Eine Ausnahme gibt es: Sollte es der Partei gelingen, drei Wahlkreise zu gewinnen, wird Sie bei der Sitzverteilung auch unterhalb des Quorums von fünf Prozent berücksichtigt. Zwar war ursprünglich geplant, diese sogenannte Grundmandatsklausel mit der Wahlrechtsform 2023 abzuschaffen, doch nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht gilt sie auch bei der bevorstehenden Wahl.